(1)
Das "bvfs-Güteüberwachungszeichen"
darf auf Produkten oder Produktbeschreibungen
(techn. Merkblätter, Prospekten, Lieferverzeichnissen
und Lieferscheinen) oder auf anderen Geschäftspapieren
oder Gegenständen (z.B. auf Briefpapier,
Kuverts, Firmentafeln, Fahrzeugen) nur mit
schriftlicher Genehmigung der bvfs verwendet
werden.
(2)
Zur Kennzeichnung sind ausschließlich die
von der bvfs beigestellten Abbildungen zu
verwenden. Die Abbildungen können jedoch
beliebig vergrößert oder verkleinert verwendet
werden.
(3)
Ausnahmsweise kann aufgrund eines begründeten
Antrages bewilligt werden, daß selbst hergestellte
Abbildungen zur Kennzeichnung verwendet
werden.
Alle Einzelheiten der Verwendung dieser
Abbildungen bedürfen der schriftlichen Bewilligung
durch die bvfs.
(4)
Mit jeder schriftlichen Bewilligung wird
eine Bewilligungsnummer erteilt. Das Güteüberwachungszeichen
ist ausnahmslos nur in Verbindung mit der
Bewilligungsnummer zu verwenden. Eine Verwendung
des Güteüberwachungszeichens ohne Bewilligungsnummer
ist unstatthaft.
(5)
Bewilligungen für die Verwendung des "bvfs-Güteüberwachungszeichens"
werden nur für Produkte oder Produktverfahren
erteilt, für die ein unbefristeter Überwachungsvertrag
abgeschlossen wurde.
Die Verwendung des "bvfs-Güteüberwachungszeichens"
aufgrund von Einzelprüfzeugnissen ist nicht
zulässig.
(6)
Die Berechtigung zur Führung des "bvfs-Güteüberwachungszeichens"
erlischt automatisch, wenn
-
das
Produkt / Produktverfahren den Anforderungen
der technischen Grundlagen des Überwachungsvertrages
nicht entspricht
-
die
Führung des verliehenen Güteüberwachungszeichens
in einer solchen Form erfolgt, daß
dadurch ein Irrtum über den Umfang
des erteilten Rechtes herbeigeführt
werden könnte
-
laut
Überwachungsvertrag vereinbarte Verpflichtungen
des bvfs-Güteüberwachungszeicheninhabers
nicht erfüllt werden
-
die
Bewilligung aus anderen Gründen von
der bvfs widerrufen wird.
(7)
Begehrt jemand vom Inhaber des "bvfs-Güteüberwachungszeichens"
Einblick in den Überwachungsvertrag oder
in den Überwachungsbericht, so ist ihm dies
jederzeit zu gewähren.
(8)
Mit der Verleihung des "bvfs-Güteüberwachungszeichens"
erwirbt jedermann das Recht, bei der bvfs
rückzufragen
-
um
welches Produkt (System, Produktverfahren)
es sich bei der Bewilligungsnummer
handelt
-
welche
technischen Anforderungen dem Güteüberwachungszeichen
zugrunde liegen.
Die
bvfs legt zu diesem Zwecke ein Verzeichnis
der Bewilligungsnummern an, aus dem hervorgeht
-
welches
Produkt (System, Produktverfahren)
überwacht ist
-
welche
technischen Anforderungen der Bewilligungsnummer
zugrunde liegen
-
wann
der unbefristete Überwachungsvertrag
abgeschlossen wurde.
(9)
Aus der Verwendung des "bvfs-Güteüberwachungszeichens"
erwachsen dem Güteüberwachungszeicheninhaber
keine zusätzlichen Gebührenkosten.
(10)
Jede mißbräuchliche Verwendung wird rechtlich
verfolgt.