Bautechnische Versuchs- und Forschungsansatlt Salzburg
Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg
Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Kalibrierstelle
Akkreditiert durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und das Österreichische Institut für Bautechnik nach
ÖNORM EN ISO/IEC 17025, ÖNORM / ÖVE EN 45004 - Notified Body Nr. 1086
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bvfs Überwachungszeichen

Die
staatlich akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle
BAUTECHNISCHE VERSUCHS- UND FORSCHUNGSANSTALT 
SALZBURG ("bvfs")
verleiht auf Antrag ein
"bvfs-Güteüberwachungszeichen"

 

für von ihr überwachte Produkte, Systeme, Produktverfahren, wenn die untenstehenden "Verwendungsrichtlinien" eingehalten sind.

Ziel dieses Güteüberwachungszeichens ist es, jedem Verbraucher (Konsument, Anwender) durch dieses Zeichen Gewähr zu geben, daß das von ihm verwendete Produkt (System,

Produktverfahren) die im Rahmen der Güteüberwachung festliegenden strengen Vorschriften erfüllt.

Verwendungsrichtlinien für das "bvfs - Güteüberwachungszeichen"

(1) Das "bvfs-Güteüberwachungszeichen" darf auf Produkten oder Produktbeschreibungen (techn. Merkblätter, Prospekten, Lieferverzeichnissen und Lieferscheinen) oder auf anderen Geschäftspapieren oder Gegenständen (z.B. auf Briefpapier, Kuverts, Firmentafeln, Fahrzeugen) nur mit schriftlicher Genehmigung der bvfs verwendet werden.

(2) Zur Kennzeichnung sind ausschließlich die von der bvfs beigestellten Abbildungen zu verwenden. Die Abbildungen können jedoch beliebig vergrößert oder verkleinert verwendet werden.

(3) Ausnahmsweise kann aufgrund eines begründeten Antrages bewilligt werden, daß selbst hergestellte Abbildungen zur Kennzeichnung verwendet werden.
Alle Einzelheiten der Verwendung dieser Abbildungen bedürfen der schriftlichen Bewilligung durch die bvfs.

(4) Mit jeder schriftlichen Bewilligung wird eine Bewilligungsnummer erteilt. Das Güteüberwachungszeichen ist ausnahmslos nur in Verbindung mit der Bewilligungsnummer zu verwenden. Eine Verwendung des Güteüberwachungszeichens ohne Bewilligungsnummer ist unstatthaft.

(5) Bewilligungen für die Verwendung des "bvfs-Güteüberwachungszeichens" werden nur für Produkte oder Produktverfahren erteilt, für die ein unbefristeter Überwachungsvertrag abgeschlossen wurde.
Die Verwendung des "bvfs-Güteüberwachungszeichens" aufgrund von Einzelprüfzeugnissen ist nicht zulässig.

(6) Die Berechtigung zur Führung des "bvfs-Güteüberwachungszeichens" erlischt automatisch, wenn

  • das Produkt / Produktverfahren den Anforderungen der technischen Grundlagen des Überwachungsvertrages nicht entspricht

  • die Führung des verliehenen Güteüberwachungszeichens in einer solchen Form erfolgt, daß dadurch ein Irrtum über den Umfang des erteilten Rechtes herbeigeführt werden könnte

  • laut Überwachungsvertrag vereinbarte Verpflichtungen des bvfs-Güteüberwachungszeicheninhabers nicht erfüllt werden

  • die Bewilligung aus anderen Gründen von der bvfs widerrufen wird.

(7) Begehrt jemand vom Inhaber des "bvfs-Güteüberwachungszeichens" Einblick in den Überwachungsvertrag oder in den Überwachungsbericht, so ist ihm dies jederzeit zu gewähren.

(8) Mit der Verleihung des "bvfs-Güteüberwachungszeichens" erwirbt jedermann das Recht, bei der bvfs rückzufragen

  • um welches Produkt (System, Produktverfahren) es sich bei der Bewilligungsnummer handelt

  • welche technischen Anforderungen dem Güteüberwachungszeichen zugrunde liegen.

Die bvfs legt zu diesem Zwecke ein Verzeichnis der Bewilligungsnummern an, aus dem hervorgeht

  • welches Produkt (System, Produktverfahren) überwacht ist

  • welche technischen Anforderungen der Bewilligungsnummer zugrunde liegen

  • wann der unbefristete Überwachungsvertrag abgeschlossen wurde.

(9) Aus der Verwendung des "bvfs-Güteüberwachungszeichens" erwachsen dem Güteüberwachungszeicheninhaber keine zusätzlichen Gebührenkosten.

(10) Jede mißbräuchliche Verwendung wird rechtlich verfolgt.

Salzburg, im Jänner 1997/Gl/hlt

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