Als Beurteilungsgrundlage
bei der Feststellung von Lärmbelästigungen durch Verkehrsgeräusche
oder „Nachbarschaftslärm" sowie bei der Begutachtung
von Gewerbeprojekten (Betriebsstättengenehmigung) hinsichtlich
Ist-Zustand der Schallimmission gewinnt neben der traditionellen
Erhebung der Einzahl-Kenngrößen wie des A- bewerteten
äquivalenten Dauerschallpegels, Spitzenpegels und statistischer
Pegel (z.B. L95) zunehmend die zeitbezogene
Registrierung repräsentativer Geräuschverursacher an Bedeutung.
Erst
diese Zusatzinformationen ermöglichen dem Gutachter eine
fallspezifische Geräuschbewertung unter Berücksichtigung
signifikanter Schallereignisse.