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Bausachverständige können im gerichtlichen und außergerichtlichen
Auftrag für spezielle Befunderhebungen Hilfskräfte
einsetzen. Dazu stehen staatlich akkreditierte Prüf-
und Überwachungsstellen zur Verfügung, deren Prüfberichte
und Befunde gemäß dem Akkreditierungsgesetz - AkkG,
BGBL. Nr. 468/1992 als öffentliche Urkunden gelten.
Die Gebühren für Hilfskräfte des Bausachverständigen
sind gemäß GEBAG § 30 gesondert geltend zu
machen, sodaß dem Bausachverständigen keine Eigenkosten
entstehen.
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