| Akkreditierte
Kalibrierstelle |
Werkskalibrierstelle |
| Akkreditiert
durch das BmWA, das heißt |
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| Nachweis
der Eignung der Normale für den beabsichtigten Zweck |
möglich |
| Nachweis
des Anschlusses an nationale oder internationale Normale
im Sinne des Maß- und Eichgesetzes |
möglich |
| Durch
Sachverständige festgelegte Fristen für die Überprüfung
der Normalmesseinrichtungen |
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| Nachgewiesene
und dokumentierte und von Sachverständigen beurteilte
Kalibrierverfahren und Messräumlichkeiten |
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| Anforderungen
an Leiter und Stellvertreter der Kalibrierstelle, durch
Sachverständige überprüft. |
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| Nachweisliche
und durch Sachverständige beurteilte Eignung
des Personals |
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| Nachweis
über Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und
Integrität der Kalibrierstelle durch die Überprüfung
von Sachverständigen |
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| Dokumentierte
und von Sachverständigen geprüfte Verfahren zur Bestimmung
der Meßunsicherheiten bei der Kalibrierung |
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| Regelmäßige
Überwachung des BmwA zur Sicherstellung des hohen
Standards |
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| Teilnahme
an Ringversuchen organisiert vom BMWA, um den messtechnischen
Stand nachzuweisen |
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| Gegenseitige
Anerkennung durch internationale Abkommen, Überwachung
des BmwA durch internationale Gremien |
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| Kalibrierzertifikate
sind öffentliche Urkunden |
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| Festgelegter
einheitlicher Mindestinhalt von Kalibrierzertifikaten |
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| Gesicherte
Qualität der Kalibrierungen durch QM-System nach EN
45001 |
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