Bautechnische Versuchs- und Forschungsansatlt Salzburg
Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg
Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Kalibrierstelle
Akkreditiert durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) nach
ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025, EN 45004 - Notified Body Nr. 1086

Grundlagen

 

   

Anfragen

 
DIE ZERTIFIZIERUNG VON BAUPRODUKTEN IN ÖSTERREICH IM LICHTE DER BAUPRODUKTENRICHTLINIE

Weitere Informationen zum ÜA-Zeichen:

1. Allgemeines
2. Zuständigkeit
3. Brauchbarkeit von Bauprodukten
4. Nachweis der Brauchbarkeit
5. Konformitätszertifikat
6. Übergangsregelungen
7. Praktische Vorgangsweise zum Erwerb einer Österreichischen Technischen Zulassung eines Bauproduktes

 

1. Allgemeines

Nach der RICHTLINIE DES RATES vom 21.Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) der sogenannten BAUPRODUKTENRICHTLINIE sind die Staaten der europäischen Union verpflichtet worden, diese in nationales Recht umzusetzen.

In Österreich ist die Richtlinie für den Hoheitsbereich des Bundes rechtlich im BAU-PRODUKTENGESETZ verankert, in der Länderebene in den einschlägigen BAUPRODUKT-GESETZEN. In diesen Gesetzen ist geregelt, unter welchen Bedingungen Bauprodukte auf den Markt gebracht werden dürfen.

2. Zuständigkeit

Nach der österreichischen Verfassung sind für Bauangelegenheiten überwiegend die Länder, in bestimmten Teilbereichen ist auch der Bund zuständig. Für die Bauprodukte im klassischen Sinne gelten die Länder als zuständig.

3. Brauchbarkeit von Bauprodukten

Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale (wesentliche Anforderungen) aufweist, dass das Bauwerk, für das es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Planung und Ausführung sowie Instandhaltung die im Hinblick auf den Verwendungszweck und die örtlichen Verhältnisse an sie zu stellenden Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes- der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.

4. Nachweis der Brauchbarkeit

Die Brauchbarkeit eines Bauproduktes wird durch eine Konformitätserklärung nach-gewiesen. Diese Konformitätserklärung erfolgt durch eine Konformitätserklärung durch den Hersteller bzw. durch ein Konformitätszertifikat. Eine Konformitätserklärung durch den Hersteller ist nur möglich, wenn dies in der zugehörigen technischen Spezifikation vorgesehen ist. In der Regel ist bei der weitaus überwiegenden Zahl der Bauprodukte ein Konformitätszertifikat erforderlich.

5. Konformitätszertifikat

Das Konformitätszertifikat wird nach den maßgeblichen Bauproduktegesetzen der Länder von einer behördlichen Zertifizierungsstelle erteilt, nachdem durch einen technischen Nachweis (Prüfung) einer akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle die Übereinstimmung mit der maßgeblichen Spezifikation erbracht wurde.

6. Übergangsregelungen

Mangels ausreichender harmonisierter Normen im Raum der Europäischen Union erfolgt in Österreich der Konformitätsnachweis durch eine

ÖSTERREICHISCHE TECHNISCHE ZULASSUNG (ÖTZ).

Diese Österreichische Technische Zulassung erfolgt sowohl im nicht gesetzlich als auch im gesetzlich geregelten Bereich. Hierzu existieren z. Z. in Österreich 21 ÖTZ - Richtlinien für davon betroffene Bauprodukte wie Stahl, Beton, Dämmstoffe u. dgl.

7. PraktischeVorgangsweise zum Erwerb einer Österreichischen Technischen Zulassung eines Bauproduktes

Der Zulassungswerber weist durch die staatlich akkreditierte Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg (bvfs) als Prüf- und Überwachungsstelle die Einhaltung der zu-ständigen ÖTZ - Richtlinie nach. Der Zulassungswerber stellt über die bvfs bei der Zertifizierungsstelle des AMTES DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG einen Antrag auf Zulassung. Beigefügt werden dem Antrag die Nachweise der ÖTZ. In der Folge koordiniert die Zertifizierungsstelle des AMTES DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG mit dem ÖSTERREICHISCHEN INSTITUT FÜR BAUTECHNIK (OIB) die Erstellung des behördlichen Zulassungsbescheides, der für alle österreichischen Bundesländer gilt. Über die Zulassung des Produktes wird beim OIB und bei der Zertifizierungsstelle eine eigene Baustoffliste geführt, in der das Produkt registriert ist.

Mit dem Zulassungsbescheid ist der Zulassungswerber berechtigt das sogenannte Einbauzeichen (ÜA - Zeichen - „Überwacht Austria") zu verwenden. Dieses ÜA - Zeichen weist u. a. den Hersteller, die Art des Nachweises (Spezifikation) und Nummer des Produktes der Baustoffliste aus. Damit ist die Konformität nach außen eindeutig und ausreichend dargestellt.

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