DIE
ZERTIFIZIERUNG VON BAUPRODUKTEN IN ÖSTERREICH IM LICHTE
DER BAUPRODUKTENRICHTLINIE
1.
Allgemeines
Nach
der RICHTLINIE DES RATES vom 21.Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Bauprodukte (89/106/EWG) der sogenannten BAUPRODUKTENRICHTLINIE
sind die Staaten der europäischen Union verpflichtet worden,
diese in nationales Recht umzusetzen.
In
Österreich ist die Richtlinie für den Hoheitsbereich des
Bundes rechtlich im BAU-PRODUKTENGESETZ verankert, in
der Länderebene in den einschlägigen BAUPRODUKT-GESETZEN.
In diesen Gesetzen ist geregelt, unter welchen Bedingungen
Bauprodukte auf den Markt gebracht werden dürfen.
Nach
der österreichischen Verfassung sind für Bauangelegenheiten
überwiegend die Länder, in bestimmten Teilbereichen ist
auch der Bund zuständig. Für die Bauprodukte im klassischen
Sinne gelten die Länder als zuständig.
Ein
Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale (wesentliche
Anforderungen) aufweist, dass das Bauwerk, für das es
verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Planung und
Ausführung sowie Instandhaltung die im Hinblick auf den
Verwendungszweck und die örtlichen Verhältnisse an sie
zu stellenden Anforderungen der mechanischen Festigkeit
und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der
Gesundheit und des Umweltschutzes- der Nutzungssicherheit,
des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des
Wärmeschutzes erfüllt.
Die
Brauchbarkeit eines Bauproduktes wird durch eine Konformitätserklärung
nach-gewiesen. Diese Konformitätserklärung erfolgt durch
eine Konformitätserklärung durch den Hersteller bzw. durch
ein Konformitätszertifikat. Eine Konformitätserklärung
durch den Hersteller ist nur möglich, wenn dies in der
zugehörigen technischen Spezifikation vorgesehen ist.
In der Regel ist bei der weitaus überwiegenden Zahl der
Bauprodukte ein Konformitätszertifikat erforderlich.
Das
Konformitätszertifikat wird nach den maßgeblichen Bauproduktegesetzen
der Länder von einer behördlichen Zertifizierungsstelle
erteilt, nachdem durch einen technischen Nachweis (Prüfung)
einer akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle die
Übereinstimmung mit der maßgeblichen Spezifikation erbracht
wurde.
Mangels
ausreichender harmonisierter Normen im Raum der Europäischen
Union erfolgt in Österreich der Konformitätsnachweis durch
eine
ÖSTERREICHISCHE
TECHNISCHE ZULASSUNG (ÖTZ).
Diese
Österreichische Technische Zulassung erfolgt sowohl im
nicht gesetzlich als auch im gesetzlich geregelten Bereich.
Hierzu existieren z. Z. in Österreich 21 ÖTZ - Richtlinien
für davon betroffene Bauprodukte wie Stahl, Beton, Dämmstoffe
u. dgl.
Der
Zulassungswerber weist durch die staatlich akkreditierte
Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg
(bvfs) als Prüf- und Überwachungsstelle die Einhaltung
der zu-ständigen ÖTZ - Richtlinie nach. Der Zulassungswerber
stellt über die bvfs bei der Zertifizierungsstelle des
AMTES DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG einen Antrag auf
Zulassung. Beigefügt werden dem Antrag die Nachweise der
ÖTZ. In der Folge koordiniert die Zertifizierungsstelle
des AMTES DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG mit dem ÖSTERREICHISCHEN
INSTITUT FÜR BAUTECHNIK (OIB) die Erstellung des behördlichen
Zulassungsbescheides, der für alle österreichischen Bundesländer
gilt. Über die Zulassung des Produktes wird beim OIB und
bei der Zertifizierungsstelle eine eigene Baustoffliste
geführt, in der das Produkt registriert ist.
Mit dem Zulassungsbescheid
ist der Zulassungswerber berechtigt das sogenannte Einbauzeichen
(ÜA - Zeichen - „Überwacht Austria") zu verwenden.
Dieses ÜA - Zeichen weist u. a. den Hersteller, die Art
des Nachweises (Spezifikation) und Nummer des Produktes
der Baustoffliste aus. Damit ist die Konformität nach
außen eindeutig und ausreichend dargestellt.