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| Informationen zum ÜA-Zeichen | ![]() |
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| - Allgemeines | ||
| - Baustoffliste | ||
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| - Ansprechpartner innerhalb der bvfs | ||
| Allgemeines | |
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Weitere Texte: Technische Voraussetzung für die Zertifizierung
von Bauprodukten - Baustoffliste ÖA |
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| Erklärungen | |
| Übereinstimmungsnachweise Sofern in der Baustoffliste ÖA ein "Z" vorgesehen ist, wird ein Übereinstimmungszeugnis ausschließlich durch die Zulassungs- oder Zertifizierungsstellen der Länder ausgestellt. Bei "E oder Z" entsprechend der Baustoffliste ÖA erfolgt die Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses wahlweise durch die Zulassungs- oder Zertifizierungsstellen der Länder oder durch vom OIB ermächtigte Stellen. Bei "H" ist eine Herstellererklärung (Herstellererklärung - Kurzbezeichnung in der Baustoffliste ÖA: "H") durch den Hersteller erforderlich. Die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises in Form einer Buchstabenzahlenkombination (z.B. H-1.1.5-01-0001) enthält auch eine laufende vierstellige Nummer. Im Falle der Ausstellung des Zertifikates durch ermächtigte Stellen ("E oder Z" bzw. "Z" gemäß der Bezeichnungen in der Baustoffliste ÖA) erfolgt die Beantragung dieser Nummer durch die ermächtigte Stelle. Im Falle einer Herstellererklärung ("H" gemäß der Bezeichung in der Baustoffliste ÖA) erfolgt die Beantragung durch den Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertreter. |
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| Gesetzliche Grundlagen | |
| Kärnten: Kärntner Akkreditierungs- und Baustoffzulassungsgesetz, Kärntner Bauordnung und Kärntner Bauvorschriften; Änderung. LGBl. Nr. 31/2001. Niederösterreich: NÖ Bauordnung 1996. LGBl. Nr. 8200-6. Oberösterreich: Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird. LGBl. Nr. 60/2001. Salzburg: Salzburger Bauproduktegesetz. LGBl. Nr. 73/2001. Steiermark: Gesetz vom 20. März 2001 über das Inverkehrbringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten (Steiermärkisches Bauproduktegesetz 2000) sowie die Änderung des Baugesetzes und des Akkreditierungsgesetzes. LGBl. Nr. 50/2001. Tirol: Gesetz vom 21. März 2001, mit dem das Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 1998 und die Tiroler Bauordnung 1998 geändert werden. LGBl. Nr. 42/2001. Vorarlberg: Gesetz über eine Änderung des Bauproduktegesetzes. LGBl. Nr. 65/2000. Wien: Gesetz, mit dem das Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz geändert wird (WBAG-Novelle 2001). LGBl. Nr. 71/2001. |
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| Kennzeichnung | |
Das Einbauzeichen besteht aus dem Bildzeichen "ÜA" und zusätzlichen Angaben. Die zusätzlichen Angaben beinhalten die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises sowie die Bezeichnung der Stelle, die den Übereinstimmungsnachweis (Übereinstimmungszeugnis bzw. Herstellererklärung) ausgestellt hat. Für die Anbringung des Einbauzeichens sind die in den Umsetzungsvorschriften der Länder enthaltenen Angaben über die Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben zu beachten. |
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| Für die Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sind die nachstehenden Maßerläuterungen zu berücksichtigen. Die mit "R" gekennzeichneten Balken können auch in roter Farbe ausgeführt werden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen. Bei der Verkleinerung oder Vergrößerung des Einbauzeichens müssen die sich aus dem Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Der Raster selbst ist nicht Bestandteil des Bildzeichens! | ![]() |
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04.02.2010
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